Einführung
Wann braucht man
den
Patentanwalt?
Dienstleistungen
des
Patentanwalts
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Wann
braucht man einen Patentanwalt ... ?
Die Anmeldung eines Patents, einer Marke oder eines anderen
Schutzrechtes beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim
Europäischen Patentamt (EPA), oder beim Harmonisierungsamt in Alicante
(HABM) kann man grundsätzlich selbst vornehmen (Ausnahme: Anmelder mit
Wohn- oder Firmensitz im Ausland).
Es gibt jedoch eine
Reihe guter Gründe, sich von Anfang an der Hilfe eines Patentanwalts zu
bedienen:
- Die Hinterlegung einer Schutzrechtsanmeldung schafft
Fakten, die den Rahmen des gesamten späteren Verfahrens festlegen. Wenn
hier Fehler
gemacht werden, können diese später nicht mehr korrigiert
werden.
Beispiele:
Eine unzureichende Offenbarung der Erfindung; ungünstige
Zeichenform der Marke.
- Die Diskussion mit dem Patent- und Markenamt
über die Schutzfähigkeit einer Erfindung oder einer Marke erfordert
Erfahrung über das, was möglich ist, und wie es argumentativ
durchgesetzt werden kann.
Beispiele:
Im ersten Prüfungsbescheid zu
einer Patentanmeldung wird nahe gelegener Stand der Technik
entgegengehalten und die Schutzfähigkeit daher verneint (typischer
Fall). Eine Markenanmeldung wird wegen fehlender Unterscheidungskraft
beanstandet.
- Das Verfahren vor den Patent- und Markenämtern ist
kompliziert und
erfordert Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung. Formelle
Verfahrensfehler können schnell zu einem Verlust des Schutzrechtes
führen.
Beispiele:
Fristversäumnisse, falsche Antragstellung,
Teilungsmöglichkeiten für Anmeldungen.
- Ein Patent, eine Marke oder ein sonstiges Schutzrecht
kann wertlos
sein, wenn die Formulierung (Patentansprüche, Zeichen, Warenklassen
etc.) falsch ist.
Beispiel
: Umgehbarer Schutzbereich des Patents durch
zu detaillierte Patentansprüche.
- Eine vorab durchgeführte Analyse kann erfolglose
Anmeldungen vermeiden
und damit Geld sparen.
Beispiel:
Recherche nach dem Stand der Technik
oder vorhandenen Marken.
- Die Planung einer Patent- oder Markenstrategie unter
Einbeziehung von
Schutzrechten im Ausland erfordert Kenntnisse der bestehenden
Möglichkeiten und Anforderungen.
Beispiele:
Internationale Anmeldung im
PCT-Verfahren unter Ausnutzung des Prioritätsjahres; Wahl zwischen
einer EU-Gemeinschaftsmarke oder einer Internationalen Registrierung.
- Und, und, und ....
Dienstleistungen des
Patentanwalts:
- Beratung in
allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes
- Anmeldung einer Erfindung zum Patent oder
Gebrauchsmuster
- Anmeldung eines Designs
zum Geschmacksmuster
- Anmeldung eines Zeichens zur Marke
(Warenzeichen)
- Anmeldung einer Pflanzenzüchtung zum
Sortenschutz
- Anmeldung von Schutzrechten im europäischen
und außereuropäischen Ausland
- Vertretung gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA)
- Vertretung gegenüber dem Europäischen Patentamt
(EPA)
- Vertretung gegenüber dem "Europäischen
Markenamt" (HABM)
- Vertretung bzw. Mitwirkung vor
Zivilgerichten in Fragen des
gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung beim Abschluss von
Lizenzverträgen
- Vertretung bei der Abwicklung von
Arbeitnehmererfindungen
- Einsprüche gegen fremde Patente
- Widersprüche gegen fremde Marken
- Löschungsverfahren gegen fremde Gebrauchsmuster und
Geschmacksmuster
- Beschwerden gegen Amtsentscheidungen
- Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen und Klagen
gegen
Schutzrechtsverletzungen
Kosten:
Es gibt keine gesetzlich verbindliche
Gebührenordnung für Patentanwälte. Die Kosten setzen sich in der Regel
aus einem fixen Grundhonorar und aus einem vom Arbeitsaufwand
abhängigen Bearbeitungshonorar zusammen. Eine Abrechnung nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist ebenfalls möglich.
Einige Vergleichszahlen zu Patent(anwalts)kosten finden sich bei:
Dieter Rebel, "Gewerbliche Schutzrechte - Ein Praxishandbuch", 3.
Auflage, Carl Heymanns Verlag (2001) (ISBN 3-452-24570-5).
Auf Anfrage
kann eine Abschätzung der in einem konkreten Fall zu erwartenden Kosten
vorgenommen werden.
Zuletzt bearbeitet: 08.05.2012
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