Patente
Patente werden erteilt für neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhende technische Erfindungen.
WICHTIG:
GEHEIMHALTUNG DER ERFINDUNG BIS ZUR PATENTANMELDUNG!
Die
Anmeldung
der Erfindung erfolgt beim dem Patentamt des Landes, in dem
Schutz erlangt werden soll (Territorialitätsprinzip), also z.B. beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die
Bundesrepublik
Deutschland.
Spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung veröffentlicht.
Bis dahin bleibt sie für die Öffentlichkeit geheim.
Das
Patentamt prüft Neuheit
und erfinderische
Tätigkeit anhand des Standes
der Technik, der vor dem Anmeldetag bekannt war. Nach positiv
verlaufener Prüfung wird ein Patent erteilt.
Innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung kann jedermann Einspruch
erheben. Gegebenenfalls wird dann das Patent widerrufen oder eingeschränkt.
Laufzeit
eines erteilten Patentes: maximal 20 Jahre ab Anmeldetag.
Nach Erteilung kann der Patentinhaber anderen verbieten, den
Gegenstand der Erfindung zu nutzen, d.h. herzustellen, anzubieten, in
Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu benutzen. Dritten gegenüber
besteht somit ein Anspruch u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz.
Priorität:
Innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des deutschen Patents hat der
Anmelder (in den meisten Ländern) das Recht, für denselben Gegenstand
Auslandsanmeldungen vorzunehmen, wobei ihm der Anmeldetag des deutschen
Patents als "Prioritätstag" zugute kommt. D.h. nach diesem Tag
veröffentlichter Stand der Technik schadet seinem Patentbegehren nicht.
PCT:
Das
Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) ermöglicht es,
für die wichtigsten Länder der Welt Patente anzumelden, indem man eine
einzige Anmeldung bei dem für das eigene Land zuständigen Patentamt
einreicht. Die Patenterteilungsverfahren finden jedoch beim PCT
unabhängig voneinander bei den Patentämtern statt, in denen man für die
Anmeldung Schutz sucht.
EPA:
Durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) kann man für eine
Auswahl aus zahlreichen europäischen Staaten Patentschutz durch eine
einzige Anmeldung und mit einem einzigen Patenterteilungsverfahren beim
Europäischen Patentamt (EPA)
erhalten.
Download Merkblatt
deutsches Patent
Download Merkblatt
internationales Patent
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster gilt als das "kleine Patent". Die wichtigsten
Unterschiede zum Patent sind:
Neuheitsschonfrist:
Eigene Veröffentlichungen des Erfinders schaden
nicht, wenn sie nicht mehr als 6 Monate vor dem Anmeldetag liegen.
Das Gebrauchsmuster wird ohne sachliche Prüfung auf Neuheit und
erfinderischen Schritt in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen. Eine
Prüfung findet erst in einem Streitfalle durch das Zivilgericht oder im
Rahmen eines Löschungsantrags beim DPMA statt.
Die Veröffentlichung
erfolgt mit der Eintragung i.d.R. wenige Monate nach Anmeldung.
Die Laufzeit
beträgt maximal 10 Jahre ab Anmeldetag.
Download Merkblatt
Gebrauchsmuster
Marken
(Warenzeichen)
Die
Marke (früher: Warenzeichen) ist ein Zeichen, um die Waren und/oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
Grundsätzlich markenfähig sind insbesondere Worte,
Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen und dreidimensionale
Gestaltungen.
Die Anmeldung
der Marke erfolgt beim dem Markenamt
des Landes, in dem Schutz erlangt werden soll
(Territorialitätsprinzip), also z.B. beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA)
für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Marke wird ins Markenregister eingetragen, wenn keine
"absoluten Schutzhindernisse" bestehen (z.B. darf das Zeichen nicht
beschreibend für die entsprechenden Waren/Dienstleistungen sein, wie
etwa "FRISCH" für Milchprodukte).
3 Monate nach der Eintragung der Marke kann jeder, welcher ein
älteres Kennzeichenrecht besitzt, Widerspruch
gegen die Eintragung
erheben. Das Patent- und Markenamt prüft, ob das ältere Zeichen mit dem
jüngeren bezüglich der angemeldeten Waren/Dienstleistungen
verwechselbar ist und beschließt ggf. die Löschung der jüngeren Marke.
Benutzungszwang:
Spätestens 5 Jahre nach ihrer Eintragung muss die Marke benutzt werden,
sonst kann jeder ihre Löschung beantragen.
Recht aus
der Marke:
Nach der Eintragung der Marke kann der Markeninhaber jedem Dritten die
Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens auf identischen
oder ähnlichen Waren/Dienstleistungen verbieten und ggf. Schadensersatz
verlangen.
Die Laufzeit
einer Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag und
verlängert sich bei Zahlung entsprechender Verlängerungsgebühren um
jeweils weitere 10 Jahre - beliebig oft.
Priorität:
Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der deutschen Marke hat der
Anmelder (in den meisten Ländern) das Recht, Auslandsanmeldungen
vorzunehmen, wobei ihm der Anmeldetag der deutschen Marke als
"Prioritätstag" zugute kommt.
Internationale
Registrierung:
Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) bzw. dem Protokoll
hierzu
(PMMA) können in einem Land eingetragene bzw. angemeldete Marken auf
relativ kostengünstige Weise auf Mitgliedsländer des MMA bzw. PMMA
erstreckt werden. Die erstreckten Marken sind 5 Jahre vom Bestehen der
Ursprungsmarke abhängig.
EU Marke:
Die
"Unionsmarke" wird beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum, Spanien) angemeldet. Sie entfaltet Wirkung in
allen Staaten der Europäischen Union EU.
Download Merkblatt
deutsche Marke
Download Merkblatt
internationale Marke
Geschmacksmuster = Design
Eingetragene Designs ("Geschmacksmuster") schützen die (zwei- oder dreidimensionale) Erscheinungsform von
Gegenständen.
Um schutzwürdig zu sein, benötigt das Design Neuheit
und
Eigenart
(=
anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer als "Stand der
Technik").
Neuheitsschonfrist:
Eigene Veröffentlichungen schaden nicht, wenn sie nicht mehr als 12
Monate vor dem Anmeldetag liegen.
Die Anmeldung
eines deutschen Designs erfolgt beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Eine Anmeldung wird ohne sachliche Prüfung eingetragen.
Eine Prüfung findet nur auf Antrag oder in einem Streitfalle durch das
Zivilgericht
statt.
Laufzeit
eines Designs: maximal 25 Jahre ab Anmeldetag.
Rechte
aus dem Design: Dritten kann der Inhaber u.a. die Herstellung, das
Anbieten, das Inverkehrbringen, und der Gebrauch des Designs verbieten.
Bei Verstoß hiergegen
besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Priorität:
Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des deutschen Designs
hat der Anmelder (in den meisten Ländern) das Recht, für denselben
Gegenstand Auslandsanmeldungen vorzunehmen, wobei ihm der Anmeldetag
des deutschen Designs als "Prioritätstag" zugute kommt.
Eine internationale
Registrierung ist nach dem Haager Musterabkommen (HMA)
möglich (weitere Informationen: s. (WIPO)).
EU Geschmacksmuster:
Das "Unionsgeschmacksmuster" wird beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum, Spanien) angemeldet. Es entfaltet
Wirkung in allen Staaten der Europäischen Union EU. Daneben gibt es
noch ein nicht-registriertes EU-Geschmacksmuster (Laufzeit: 3 Jahre).
Download Merkblatt
deutsche
Geschmacksmuster
Download Merkblatt
internationale
Geschmacksmuster
Arbeitnehmererfindungen
Während
der Dauer eines Dienstverhältnisses von Arbeitnehmern gemachte
Erfindungen fallen unter das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG).
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestformalien:
1. Gesonderte schriftliche Meldung
der Erfindung an den Arbeitgeber.
2.
Bis zum
01.10.2009: Schriftliche Inanspruchnahme der Erfindung
durch
den Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Monaten nach der Meldung erfolgen!
Sonst Freigabe der Erfindung an den Arbeitnehmer (explizit oder durch
Fristablauf).
Ab dem
01.10.2009: Inanspruchnahme gilt nach 4 Monaten als
erfolgt, falls die Erfindung nicht explizit freigegeben wird.
Der Arbeitgeber muss die gemeldete Erfindung zum Patent
anmelden (oder freigeben).
Nach Inanspruchnahme besteht ein Vergütungsanspruch
des
Arbeitnehmers. Grundlage: Richtlinien für die Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
Auch unabhängig vom
Dienstverhältnis gemachte Erfindungen müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt
werden, wenn sie im Betrieb verwertbar wären.
Download Diagramm
"Anteilsfaktor in Abhängigkeit von (a+b+c)"
Download Formular
Vergütungsberechung
Schutzrechtsverletzungen
Technische Produkte können ein Patent oder Gebrauchsmuster verletzen.
Designs oder Formschöpfungen können ein Geschmacksmuster verletzen.
Bezeichnungen oder Firmennamen können eine Marke verletzen.
Bezeichnungen oder Produktnamen können ein Firmenrecht verletzen.
Eine Pflanzensorte oder Saatgut kann ein Sortenschutzrecht verletzen.
Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, ist häufig eine
komplizierte Rechtsfrage. Der Verletzer kann sich dabei nicht auf
Unkenntnis berufen. Der Verletzer kann sich z.B. mit einem Angriff auf
das Schutzrecht verteidigen, wenn er dieses für nicht rechtsbeständig
hält.
Meistens wird der Unterlassungsanspruch
gegenüber dem Verletzer geltend gemacht. Oft geht es zusätzlich um Schadensersatz
und umfangreiche Auskunftsansprüche (Angabe von Herstellern, Abnehmern, Preisen etc.).
Der gerichtlichen Auseinandersetzung geht in der Regel eine Abmahnung
voraus.
Zuständig für den Klageweg sind i.a. in der ersten Instanz (bestimmte)
Landgerichte.
Lizenzverträge
Lizenzverträge
dienen der Verwertung eines Schutzrechtes wie z.B. eines Patents,
Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters oder einer Marke.
Ausschließliche
Lizenzen übertragen das Nutzungsrecht an einen
Lizenznehmer allein.
Nicht-ausschließliche
Lizenzen werden mit mehreren Lizenznehmern abgeschlossen.
Das Nutzungsrecht wird für bestimmte Zeit oder bis zur Kündigung gegen
eine Lizenzgebühr eingeräumt.
Unbedingt zu beachten: das deutsche und europäische Kartellrecht.
Computerprogramme
Computerprogramme
sind durch das Urheberrecht
geschützt, allerdings nur der konkrete
Code, nicht der Algorithmus.
Vom Patentschutz in Deutschland und Europa (EPA)
sind Computerprogramme
"als solche" ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert
und muss für den Einzelfall geprüft werden. Schützbar sind z.B.
Programme, die regelnd auf technische Größen einwirken.
Unlauterer
Wettbewerb
Das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt fairen
Leistungswettbewerb.
Unlauter kann z.B. sein:
Ausnutzung fremder Leistung (sklavische Nachahmung, Verwendung fremder
Namen)
Wettbewerbsvorteile durch Rechtsbruch
Irreführende Werbung
Der Verletzte (Wettbewerber) hat gegen Verstoßende einen Anspruch auf
Unterlassung und ggf. Schadensersatz.
Zuletzt bearbeitet: 20.02.2024
Patentanwalt
Dr. Jürgen Beckmann
An der Baumschule 23
D-57462 Olpe
Tel.: +49 (0)2761 8379880
Fax: +49 (0)2761 8379881
E-Mail: jbeckmann@be-patent.de
Wichtiger
Hinweis:
Alle Informationen ohne Gewähr! Wenn nichts anderes gesagt
ist, beziehen sich die Hinweise auf Deutschland. Sie gelten aber
oft in gleicher oder ähnlicher Form auch im Ausland.
Alle Downloads:
- Merkblatt deutsches Patent
- Merkblatt internationales Patent
- Merkblatt Gebrauchsmuster
- Merkblatt deutsche Marke
- Merkblatt internationale Marke
- Merkblatt deutsche Geschmacksmuster
- Merkblatt internationale Geschmacksmuster
- Diagramm "Anteilsfaktor in Abhängigkeit von (a+b+c)"
- Formular Vergütungsberechung