Patente

Patente werden erteilt für neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende technische Erfindungen.

WICHTIG: GEHEIMHALTUNG DER ERFINDUNG BIS ZUR PATENTANMELDUNG!

Die Anmeldung der Erfindung erfolgt beim dem Patentamt des Landes, in dem Schutz erlangt werden soll (Territorialitätsprinzip), also z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Bundesrepublik Deutschland.
Spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung veröffentlicht. Bis dahin bleibt sie für die Öffentlichkeit geheim.
Das Patentamt prüft Neuheit und erfinderische Tätigkeit anhand des Standes der Technik, der vor dem Anmeldetag bekannt war. Nach positiv verlaufener Prüfung wird ein Patent erteilt.
Innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung kann jedermann Einspruch erheben. Gegebenenfalls wird dann das Patent widerrufen oder eingeschränkt.
Laufzeit eines erteilten Patentes: maximal 20 Jahre ab Anmeldetag.
Nach Erteilung kann der Patentinhaber anderen verbieten, den Gegenstand der Erfindung zu nutzen, d.h. herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu benutzen. Dritten gegenüber besteht somit ein Anspruch u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz.

Priorität: Innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des deutschen Patents hat der Anmelder (in den meisten Ländern) das Recht, für denselben Gegenstand Auslandsanmeldungen vorzunehmen, wobei ihm der Anmeldetag des deutschen Patents als "Prioritätstag" zugute kommt. D.h. nach diesem Tag veröffentlichter Stand der Technik schadet seinem Patentbegehren nicht.

PCT: Das Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) ermöglicht es, für die wichtigsten Länder der Welt Patente anzumelden, indem man eine einzige Anmeldung bei dem für das eigene Land zuständigen Patentamt einreicht. Die Patenterteilungsverfahren finden jedoch beim PCT unabhängig voneinander bei den Patentämtern statt, in denen man für die Anmeldung Schutz sucht.

EPA: Durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) kann man für eine Auswahl aus zahlreichen europäischen Staaten Patentschutz durch eine einzige Anmeldung und mit einem einzigen Patenterteilungsverfahren beim Europäischen Patentamt (EPA) erhalten.

Download Merkblatt deutsches Patent
Download Merkblatt internationales Patent


Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster gilt als das "kleine Patent". Die wichtigsten Unterschiede zum Patent sind:

Neuheitsschonfrist: Eigene Veröffentlichungen des Erfinders schaden nicht, wenn sie nicht mehr als 6 Monate vor dem Anmeldetag liegen.
Das Gebrauchsmuster wird ohne sachliche Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen. Eine Prüfung findet erst in einem Streitfalle durch das Zivilgericht oder im Rahmen eines Löschungsantrags beim DPMA statt.
Die Veröffentlichung erfolgt mit der Eintragung i.d.R. wenige Monate nach Anmeldung.
Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre ab Anmeldetag.

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Marken (Warenzeichen)

Die Marke (früher: Warenzeichen) ist ein Zeichen, um die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Grundsätzlich markenfähig sind insbesondere Worte, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen.
Die Anmeldung der Marke erfolgt beim dem Markenamt des Landes, in dem Schutz erlangt werden soll (Territorialitätsprinzip), also z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Marke wird ins Markenregister eingetragen, wenn keine "absoluten Schutzhindernisse" bestehen (z.B. darf das Zeichen nicht beschreibend für die entsprechenden Waren/Dienstleistungen sein, wie etwa "FRISCH" für Milchprodukte).
3 Monate nach der Eintragung der Marke kann jeder, welcher ein älteres Kennzeichenrecht besitzt, Widerspruch gegen die Eintragung erheben. Das Patent- und Markenamt prüft, ob das ältere Zeichen mit dem jüngeren bezüglich der angemeldeten Waren/Dienstleistungen verwechselbar ist und beschließt ggf. die Löschung der jüngeren Marke.
Benutzungszwang: Spätestens 5 Jahre nach ihrer Eintragung muss die Marke benutzt werden, sonst kann jeder ihre Löschung beantragen.
Recht aus der Marke: Nach der Eintragung der Marke kann der Markeninhaber jedem Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens auf identischen oder ähnlichen Waren/Dienstleistungen verbieten und ggf. Schadensersatz verlangen.
Die Laufzeit einer Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag und verlängert sich bei Zahlung entsprechender Verlängerungsgebühren um jeweils weitere 10 Jahre - beliebig oft.

Priorität: Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der deutschen Marke hat der Anmelder (in den meisten Ländern) das Recht, Auslandsanmeldungen vorzunehmen, wobei ihm der Anmeldetag der deutschen Marke als "Prioritätstag" zugute kommt.

Internationale Registrierung: Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) bzw. dem Protokoll hierzu (PMMA) können in einem Land eingetragene bzw. angemeldete Marken auf relativ kostengünstige Weise auf Mitgliedsländer des MMA bzw. PMMA erstreckt werden. Die erstreckten Marken sind 5 Jahre vom Bestehen der Ursprungsmarke abhängig.

EU Marke: Die "Unionsmarke" wird beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Spanien) angemeldet. Sie entfaltet Wirkung in allen Staaten der Europäischen Union EU.

Download Merkblatt deutsche Marke
Download Merkblatt internationale Marke


Geschmacksmuster = Design

Eingetragene Designs ("Geschmacksmuster") schützen die (zwei- oder dreidimensionale) Erscheinungsform von Gegenständen. Um schutzwürdig zu sein, benötigt das Design Neuheit und Eigenart (= anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer als "Stand der Technik").
Neuheitsschonfrist: Eigene Veröffentlichungen schaden nicht, wenn sie nicht mehr als 12 Monate vor dem Anmeldetag liegen.
Die Anmeldung eines deutschen Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Eine Anmeldung wird ohne sachliche Prüfung eingetragen. Eine Prüfung findet nur auf Antrag oder in einem Streitfalle durch das Zivilgericht statt.
Laufzeit eines Designs: maximal 25 Jahre ab Anmeldetag.
Rechte aus dem Design: Dritten kann der Inhaber u.a. die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, und der Gebrauch des Designs verbieten. Bei Verstoß hiergegen besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Priorität: Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des deutschen Designs hat der Anmelder (in den meisten Ländern) das Recht, für denselben Gegenstand Auslandsanmeldungen vorzunehmen, wobei ihm der Anmeldetag des deutschen Designs als "Prioritätstag" zugute kommt.

Eine internationale Registrierung ist nach dem Haager Musterabkommen (HMA) möglich (weitere Informationen: s. (WIPO)).

EU Geschmacksmuster
: Das "Unionsgeschmacksmuster" wird beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Spanien) angemeldet. Es entfaltet Wirkung in allen Staaten der Europäischen Union EU. Daneben gibt es noch ein nicht-registriertes EU-Geschmacksmuster (Laufzeit: 3 Jahre).

Download Merkblatt deutsche Geschmacksmuster
Download Merkblatt internationale Geschmacksmuster


Arbeitnehmererfindungen

Während der Dauer eines Dienstverhältnisses von Arbeitnehmern gemachte Erfindungen fallen unter das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG). Gesetzlich vorgeschriebene Mindestformalien:

1. Gesonderte schriftliche Meldung der Erfindung an den Arbeitgeber.

2. Bis zum 01.10.2009: Schriftliche Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Monaten nach der Meldung erfolgen! Sonst Freigabe der Erfindung an den Arbeitnehmer (explizit oder durch Fristablauf).
Ab dem 01.10.2009: Inanspruchnahme gilt nach 4 Monaten als erfolgt, falls die Erfindung nicht explizit freigegeben wird.

Der Arbeitgeber muss die gemeldete Erfindung zum Patent anmelden (oder freigeben).
Nach Inanspruchnahme besteht ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Grundlage: Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
Auch unabhängig vom Dienstverhältnis gemachte Erfindungen müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wenn sie im Betrieb verwertbar wären.

Download Diagramm "Anteilsfaktor in Abhängigkeit von (a+b+c)"
Download Formular Vergütungsberechung


Schutzrechtsverletzungen

Technische Produkte können ein Patent oder Gebrauchsmuster verletzen.
Designs oder Formschöpfungen können ein Geschmacksmuster verletzen.
Bezeichnungen oder Firmennamen können eine Marke verletzen.
Bezeichnungen oder Produktnamen können ein Firmenrecht verletzen.
Eine Pflanzensorte oder Saatgut kann ein Sortenschutzrecht verletzen.

Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, ist häufig eine komplizierte Rechtsfrage. Der Verletzer kann sich dabei nicht auf Unkenntnis berufen. Der Verletzer kann sich z.B. mit einem Angriff auf das Schutzrecht verteidigen, wenn er dieses für nicht rechtsbeständig hält. Meistens wird der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer geltend gemacht. Oft geht es zusätzlich um Schadensersatz und umfangreiche Auskunftsansprüche (Angabe von Herstellern, Abnehmern, Preisen etc.).
Der gerichtlichen Auseinandersetzung geht in der Regel eine Abmahnung voraus. Zuständig für den Klageweg sind i.a. in der ersten Instanz (bestimmte) Landgerichte.


Lizenzverträge

Lizenzverträge dienen der Verwertung eines Schutzrechtes wie z.B. eines Patents, Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters oder einer Marke.
Ausschließliche Lizenzen übertragen das Nutzungsrecht an einen Lizenznehmer allein.
Nicht-ausschließliche Lizenzen werden mit mehreren Lizenznehmern abgeschlossen.
Das Nutzungsrecht wird für bestimmte Zeit oder bis zur Kündigung gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt.
Unbedingt zu beachten: das deutsche und europäische Kartellrecht.


Computerprogramme

Computerprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt, allerdings nur der konkrete Code, nicht der Algorithmus. Vom Patentschutz in Deutschland und Europa (EPA) sind Computerprogramme "als solche" ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert und muss für den Einzelfall geprüft werden. Schützbar sind z.B. Programme, die regelnd auf technische Größen einwirken.


Unlauterer Wettbewerb

Das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt fairen Leistungswettbewerb. Unlauter kann z.B. sein:
Ausnutzung fremder Leistung (sklavische Nachahmung, Verwendung fremder Namen)
Wettbewerbsvorteile durch Rechtsbruch
Irreführende Werbung
Der Verletzte (Wettbewerber) hat gegen Verstoßende einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.




Zuletzt bearbeitet: 20.02.2024